Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.06.2024, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß § 23c GehG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.06.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Exekutivbeamter, um Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß § 23c GehG. Er führte in seinem Ansuchen aus, dass er sich am XXXX .2024 im Zuge seines Dienstes verletzt habe. Aufgrund der Verletzung habe er sich vom XXXX .2024 bis einschließlich XXXX .2024 im Krankenstand befunden. Diese Verletzung sei als Dienstverletzung gem. § 90 B-KUVG von der BVAEB anerkannt worden. Ihm sei für diesen Zeitraum ein Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX brutto entstanden. Er beantragte die Auszahlung dieses Verdienstentganges. Dem Ansuchen legte er die Unfallmeldung sowie Verpflichtungserklärung, wonach er keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. nach dem Verbrechensopfergesetz bezogen habe, bei.
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim erlittenen Dienstunfall um keinen Dienstunfall im Zuge einer Ausbildung im Sinne des § 23c Abs. 5 GehG handle.
3. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Behörde den durch das Bundesministerium für Inneres ergangenen Grundsatzerlass XXXX und dessen Definitionen von „4.4. Aufgaben der Organisationseinheiten“ sowie „4.8. Ausbildung und Fortbildung“ übersehe. Daraus sei ersichtlich, dass der Dienstgeber das Krafttraining als einerseits wesentliche Voraussetzung zur Zugehörigkeit zur Spezialeinheit XXXX ansehe, zumal die daraus resultierende körperliche Fitness in einem jährlichen Leistungstest überprüft werde, anderseits dieses unter dem Punkt Aus- und Fortbildung festgeschrieben sei. Dass es sich dabei um eine wesentliche Voraussetzung für einen Beamten der Sondereinheit handle, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen und oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, übersehe die belangte Behörde. Beim verfahrensgegenständlichen Krafttraining, welches befohlen sogar ein Viertel seiner Dienstzeit ausfülle, handle es sich daher um eine Aus- und Fortbildung iSd §§ 23a ff GehG.
4. Einlangend am 26.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.01.2025 die aktualisierten Richtlinien für Einsatz und Ausbildung der Einsatzeinheiten (EE), XXXX , vor, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion XXXX , dienstzugeteilt der Einsatzeinheit XXXX , im Exekutivdienst, verwendet.
Am XXXX .2024 absolvierte er während seiner Dienstzeit ein Krafttraining in der Kraftkammer XXXX , dem Sitz der XXXX . Beim Absolvieren des Trainings auf der Langhantelbank entglitt die Langhantel dem Beschwerdeführer, fiel auf seinen Brustkorb und erlitt der Beschwerdeführer dadurch einen Rippenbruch.
In der Folge befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Krankenstand. Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
Der Unfallhergang sowie die Verletzungsfolge ergeben sich aus dem Akt. Diese sind in den sämtlichen Aktenbestandteilen, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übereinstimmend dargestellt.
Die Dauer des Krankenstandes ergibt sich insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 über die Verdienstentgangsberechnung, der gegenständlichen Beschwerde und deckt sich mit den Darstellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der BVAEB vom XXXX .2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
§ 23c (1) – (4) […]
(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.“
3.2. Nach § 23c Abs. 5 GehG hat der Bund eine besondere Hilfeleistung zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG; BGBl 1992/177, aufgehoben durch BGBl I 2018/60) hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest: „Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.)“ (vgl. AB 1591 BlgNR 20. GP, 1).
Mit der Dienstrechts-Novelle 2024 wurde ein letzter Satz in § 23c Abs. 5 GehG hinzugefügt, um die Rechtssicherheit für alle Bedienstete zu gewährleisten. Der diesbezügliche Ausschussbericht führt an, dass die Hinzuführung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für alle Bedienstete erforderlich sei. Für die Begründung eines Anspruchs auf besondere Hilfeleistung spiele es dabei keine Rolle, ob diese Ausbildung als „Spezialausbildung“ bezeichnet werde oder es sich etwa um ein jährliches Einsatz- oder Schießtraining handle, das von sämtlichen Bediensteten zu absolvieren sei, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien. Diese Ergänzung diene der Gleichbehandlung aller Bediensteten, die sich den verschiedensten Ausbildungen im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehen, im Rahmen ihres Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (AB 2711 BlgNR 27. GP 10 f.).
3.3. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Körperverletzung geführt hat. Für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG wäre jedoch zusätzlich erforderlich, dass es sich dabei um einen Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung handelt.
Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verletzte sich im Rahmen seines Dienstes, konkret im Rahmen eines Krafttrainings in der Kraftkammer am Sitz der Einsatzeinheit. Dem Vorbringen in der Beschwerde unter Verweis auf den Grundsatzerlass des Bundesministeriums für Inneres, XXXX , im Speziellen auf die Punkte 4.4. „Aufgaben der Organisationseinheit“ bzw. 4.8. „Ausbildung und Fortbildung“, dass der Dienstgeber das Krafttraining als wesentliche Voraussetzung zur Zugehörigkeit zur Spezialeinheit XXXX ansehe, weil die daraus resultierende körperliche Fitness in einem jährlichen Leistungstest überprüft werde, andererseits dieses unter dem Punkt Aus- und Fortbildung festschreibe und subsumiere, ist zu entgegnen, dass in besagtem Erlass, bei dem es sich im Übrigen um eine verwaltungsinterne Norm handelt, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist, unter Punkt 4.8. „Ausbildung und Fortbildung“ zuerst unter der Unterüberschrift „Basisausbildung“ zur spezifischen Basisausbildung in Form einer 6-monatigen Ausbildung ausgeführt wird, sodann unter der Unterüberschrift „Fortbildung“ wie folgt ausgeführt ist: „In Bezug auf die Aufgabenstellung der XXXX und die geforderte Einsatzqualität der XXXX Kräfte ist ein ständiges Training im Umfang von mind. 25 % der Gesamtdienstzeit vorgesehen.“ Schon der Erlass geht somit nicht davon aus, dass es sich bei diesem kontinuierlich vom Bediensteten auszuführenden ständigen Training um eine Ausbildungsmaßnahme handeln würde. Beim regelmäßigen Krafttraining handelt es sich vielmehr um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die für die tägliche Arbeit erforderlich ist. Dies ist aber nicht als Ausbildung zu werten, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Gesetzesmaterialien, die – wie bereits angeführt – diesbezüglich als Beispiel das jährliche Einsatz- oder Schießtraining anführen.
Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Verdienstentgangs gemäß § 23c GehG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Unfall nicht Folge von Fremdverschulden war und somit eine Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a iVm 23b GehG nicht in Frage kommt (siehe dazu u.a. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021). Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Ansuchen im Übrigen ohnedies nur auf § 23c GehG.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.