JudikaturVfGH

G12/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2011

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung (von Teilen) des §28 Abs3 und §33 TP17 Abs2 GebührenG 1957 idF der GlücksspielG-Nov 2008, BGBl I 54/2010, des §57 GlücksspielG idF der GlücksspielG-Nov 2010, BGBl I 73/2010, des §59 Abs5 GlücksspielG und des §2 Abs2 FinStrG, jeweils idF der GlücksspielG-Nov 2008.

Sowohl Wettgebühr als auch Glücksspielabgabe als Selbstbemessungsabgabe iSd §201 BAO.

Erwirkung einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nach §201 BAO entweder (im Falle bereits erfolgter Abfuhr) im Wege eines Rückzahlungsantrages oder durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde zumutbar; bei dieser Vorgangsweise auch keine Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung (vgl §49 Abs1 lita FinStrG).

Teilweise bereits Anträge auf Festsetzung der Wettgebühren und Glücksspielabgaben beim zuständigen Finanzamt eingebracht, Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen; solche Anträge unterliegen der Entscheidungspflicht gemäß §311 Abs1 BAO, Devolutionsantrag iSd Abs2 leg cit zulässig.

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