Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des § 2 Abs 1 lit c FinStrG (iVm §§ 35 Abs 5 und 37 Abs 4 FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (§ 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt. Dann sind auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhr‑Umsatzsteuer und Tabaksteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags.
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