Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Flexiblen Kapitalgesellschaften) sind ferner einzutragen:
1. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl;
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 179/2023)
3.der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB) sowie deren Abschlußstichtag;
4.die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §§ 235 ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach §§ 96 ff GmbHG, die Spaltung nach dem SpaltG sowie die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem EU UmgrG;
4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE;
4b.bei börsenotierten Aktiengesellschaften (§ 3 AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;
5. Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;
6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer;
7.bei Flexiblen Kapitalgesellschaften die Angaben über Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 Abs. 6 FlexKapGG.
Art. 10 § 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
… Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften…
Art. 24 Artikel XXIV
…142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (1b) Art. I § 2 Z 12 , Art. I § 5 Z 2, 4a und 6 , Art. I § 5a , Art. I § 22 Abs. 2a , Art. I §…
Art. 10 § 8 Artikel X
…1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit. (2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals…
Art. 10 Artikel 10
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 3, 5 und 11 , BGBl. Nr. 10/1991) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855…
§ 5 FBG · FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 5 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten. (2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird. (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttr…
Art. 23 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…BGBl. Nr. 10/1991, zu § 55 , BGBl. Nr. 217/1896) (1) bis (10) (Anm.: die Absätze 1 bis 10 betreffen das Firmenbuchgesetz ) (11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG , die §§ 9, 13, 13a des…
§ 16 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 16 Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
…der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Gesellschaft (SE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5 und 5a FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen. (4) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss…
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