FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 5 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.
(2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Abs. 1 ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7 genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.
Art. 10 § 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
… Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften…
Art. 24 Artikel XXIV
…142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (1b) Art. I § 2 Z 12 , Art. I § 5 Z 2, 4a und 6 , Art. I § 5a , Art. I § 22 Abs. 2a , Art. I §…
Art. 10 § 8 Artikel X
…1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit. (2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals…
Art. 10 Artikel 10
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 3, 5 und 11 , BGBl. Nr. 10/1991) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855…
§ 5 FBG · FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 5 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten. (2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird. (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttr…
Art. 23 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…BGBl. Nr. 10/1991, zu § 55 , BGBl. Nr. 217/1896) (1) bis (10) (Anm.: die Absätze 1 bis 10 betreffen das Firmenbuchgesetz ) (11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG , die §§ 9, 13, 13a des…
§ 16 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 16 Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
…der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Gesellschaft (SE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5 und 5a FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen. (4) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss…
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