UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 280 Offenlegung des Konzernabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
2.die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
3.ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.
§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
§ 22 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 22 Genossenschaftsgesetz
…2 und 3 GenRevG 1997 einen anderen Revisor bestellt. (6a) Auf Genossenschaften nach Abs. 4 und 5 sind § 277, § 280 und § 281 bis § 285 UGB anzuwenden. (7) Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. …
§ 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 5
…3 Z 3, BGBl. I Nr. 179/2023) 3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses ( §§ 277 bis 280 UGB ) sowie deren Abschlußstichtag; 4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §…
§ 6
…handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts; 7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses ( §§ 277 bis 280 UGB ), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. (1a) Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder…
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