UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 278 Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) ist § 277 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang, bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz ohne die Angaben nach § 242 Abs. 1 erster Satz, einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten zu enthalten, wobei beim Posten nach § 224 Abs. 2 B II alle zusammengefassten Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und beim Posten nach § 224 Abs. 3 C alle zusammengefassten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben sind; die Angaben nach § 229 Abs. 1 erster bis dritter Satz sind zu machen. Ist die Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk einzureichen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist.
§ 12 ERV 2021 · ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 12 Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
…281 UGB § 12. (1) Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für…
§ 6 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 6
…6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts; 7. der Abschlußstichtag sowie der…
§ 5
…Z 3, BGBl. I Nr. 179/2023) 3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses ( §§ 277 bis 280 UGB ) sowie deren Abschlußstichtag; 4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §…
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