§ 39 Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
§ 39 Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens — FBG
§ 39 Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens — FBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40119955
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.