Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus § 77a Abs 1 Z 6 KO (idF BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im § 39 FBG idF BGBl I 1999/74 deshalb nicht aufgenommen, weil die betreffende Verpflichtung des Konkursgerichtes nunmehr ohnedies in der KO ausreichend geregelt ist.
Das im § 39 FBG für den Fall eines solchen Beschlusses angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist im Übrigen von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.
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