FBG
Gliederung
4. ABSCHNITT Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften
§ 42 Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
(1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
(3) Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.
§ 42 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 42 Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
…§ 42. (1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung…
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2017, zu den §§ 13, 22, 33, 34, 37, 40, 41 und 42 , BGBl. Nr. 10/1991) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien…
§ 43 In-Kraft-Treten
…33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 37, § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem…
§ 37 Europäisches System der Registervernetzung
…die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den §…
§ 13a IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13a Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
…Vermögens, 4. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit, 5. die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes ( FBG ), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, 6. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO , 7. der Beschluss gemäß…
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