Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Mag. Randa Atef Shawki Mikhaeil, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, als Masseverwalterin der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Randa Atef Shawki Mikhaeil, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, betreffend Beschwerde vom 16. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2023 betreffend Sicherstellungsauftrag 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Sicherstellungsauftrag für Abgaben in Höhe von 168.700 € erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde.
Am 12. März 2024 wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren eröffnet.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte an die Masseverwalterin, welche am 21. Mai 2024 einen Vorlageantrag einbrachte.
Mit Vorlagebericht vom 1. Juli 2024 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom 20. Februar 2025 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und dies am 12. März 2025 im Firmenbuch eingetragen. Am 16. April 2025 wurde vom Firmenbuch die amtswegige Löschung der Firma verfügt.
Mit Schreiben vom 20. November 2025 wurde die belangte Behörde von der Löschung der Firma unter Beischluss eines Firmenbuchauszuges in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Masseverwalterin ihres Amts enthoben wurde. Es sei beabsichtigt, das Beschwerdeverfahren voraussichtlich einzustellen. Die belangte Behörde wurde daher aufgefordert darzustellen, ob ein entsprechendes Aktivvermögen hervorgekommen sei und dies durch entsprechende Beweismittel darzustellen.
Mit Antwortnote vom 4. Dezember 2025 führte diese aus, es gebe keine Kenntnis über das Vorliegen eines Aktivvermögens und es bestünden keine Bedenken das Beschwerdeverfahren mangels Möglichkeit der Zustellung eines Erkenntnisses einzustellen.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 17.5. 2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. Ritz, BAO5, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).
Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch so lange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05; UFS 23.5.2011, RV/2748-W/09; UFS 13.4.2012, RV/1078-W/05).
Ob noch Abwicklungsbedarf besteht, ergibt sich aus dem Umstand, ob bei sonstiger Vermögenslosigkeit eine Abgabenfestsetzung in irgendeiner denkbaren Konstellation - etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern - zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Exekution zur Sicherstellung bescheidmäßig verfügt. Daher kann sich aus der Natur der Sache schon kein entsprechendes Guthaben ergeben. Es liegt daher im Streitfall eine Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH vor.
Da das Verfahren nach dem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden Partei nicht fortgeführt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde diese mit Beschluss im Sinne des § 278 BAO einzustellen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Dieser Beschluss ist, da an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können und auch eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer unwirksam wäre (vgl. hiezu etwa der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 26.11.2019, RV/7101135/2013), lediglich an das Finanzamt als Amtspartei zuzustellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 16. Dezember 2025
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