6Ob311/03h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Wels zu FN ***** eingetragenen Gustav W***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. November 2003, GZ 6 R 207/03h-30, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 16. Oktober 2003, GZ 27 Fr 13/99v-27, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich das Rekursgericht das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin im Rekurs zum Vorhandensein von Vermögen als unzulässige Neuerung gewertet hat, weil im erstinstanzlichen Verfahren auf solches Vermögen nicht einmal andeutungsweise hingewiesen worden sei, hat es doch dieses Vorbringen berücksichtigt und das behauptete Vermögen als nicht bescheinigt angenommen. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG), ob für Rekurse im amtswegigen Löschungsverfahren nach den §§ 39 ff FBG ein Neuerungsverbot besteht, stellt sich daher nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).