FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 11 Nutzerausschuß
(1) Die Nutzer eines Flughafens bilden den Nutzerausschuß. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuß selbst teilnimmt oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Die Zahl der sich ergebenden Stimmen ist vom Leitungsorgan des Flughafens der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Im Zweifelsfall hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden.
(2) Der Nutzerausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(3) Die konstituierende Sitzung des Nutzerausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters der Genehmigungsbehörde stattzufinden. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden aus dem Kreis der Nutzer wird die Sitzung unter Leitung des Vertreters der Genehmigungsbehörde geführt.
(4) Die Genehmigungsbehörde und das Leitungsorgan sowie im Falle des § 10 Abs. 2 die jeweiligen Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtung sind berechtigt, an den Sitzungen des Nutzerausschusses mit einem Vertreter als Beobachter teilzunehmen. Diese sind zu jeder Sitzung einzuladen.
§ 11 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 11 Vereinfachte Anmeldung
…§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats…
Art. 10 Artikel 10
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 3, 5 und 11 , BGBl. Nr. 10/1991) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und…
§ 43 In-Kraft-Treten
…die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden. (8) § 3 Abs. 3, § 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Die Anmeldung…
§ 25 Diakritische Zeichen
…Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der…
Art. 23 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…BGBl. Nr. 10/1991, zu § 55 , BGBl. Nr. 217/1896) (1) bis (10) (Anm.: die Absätze 1 bis 10 betreffen das Firmenbuchgesetz ) (11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG , die §§ 9, 13, 13a des HGB…
Rückverweise