Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterin Dr. in Angerer (Vorsitz) und die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde **, wegen Anmeldung der Geschäftsanschrift, über den Rekurs des Geschäftsführers B * , geboren am **, **, gegen den Zwangsstrafenbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. November 2025, C*-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit 19. November 2021 zu FN ** die A* GmbH mit einer gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 10.000,00, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ** und mit der Geschäftsanschrift **, eingetragen. Gesellschafter mit einer jeweils zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage sowie gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer sind B* und D*.
Das Erstgericht konnte eine Zwangsstrafverfügung gegen die Gesellschaft vom 20. Oktober 2025 nicht zustellen, weil die Gesellschaft nach dem Bericht des Zustellorgans vom 22. Oktober 2025 „verzogen“ war (**-1).
Diesen Postfehlbericht nahm das Erstgericht zum Anlass, beide Geschäftsführer mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 unter Hinweis auf ihre Verpflichtung gemäß § 26 GmbHG aufzufordern, binnen 14 Tagen die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls über sie eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00 gemäß § 24 Abs 1 FBG verhängt werde. Das Erstgericht wies die Geschäftsführer darauf hin, dass sie eine solche Antragstellung in vertretungsbefugter Weise ohne Unterschriftsbeglaubigung gemäß § 11 FBG vornehmen könnten. Eine Sitzverlegung - die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstelle, welche im Weg der Generalversammlung der Gesellschaft in notariell beurkundeter Form zu beschließen sei - wäre hingegen in beglaubigter Form unter Anschluss des Protokolls der Generalversammlung sowie einer beurkundeten aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 51 GmbHG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (C*-1). Dieser Beschluss wurde B* elektronisch am 28. Oktober 2025 und D* per Post am 29. Oktober 2025 zugestellt. Die Aufforderung blieb ohne Reaktion der Geschäftsführer gegenüber dem Firmenbuchgericht.
Mit Beschlüssen je vom 27. November 2025 verhängte das Erstgericht über die beiden Geschäftsführer jeweils die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 700,00, weil sie der Aufforderung vom 27. Oktober 2025 nicht nachgekommen waren. Der Beschluss wurde B* elektronisch am 28. November 2025 (C*-2) und dem weiteren Geschäftsführer D* per Post am 2. Dezember 2025 (C*-3) zugestellt.
Gegen die über ihn verhängte Zwangsstrafe erhebt der Geschäftsführer B* rechtzeitig Rekurs mit dem erkennbaren Antrag, den Beschluss (ON 2) aufzuheben und das Zwangsstrafenverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Zwangsstrafe herabzusetzen. Er habe unverzüglich auf den gerichtlichen Auftrag reagiert, den Mangel behoben und die Sitzverlegung beim Firmenbuch eingereicht. Es treffe ihn kein Verschulden. Sein Rechtsirrtum sei entschuldbar, weil die Gesellschaft nicht operativ tätig gewesen sei. Er habe sich stets kooperativ verhalten und keine Vereitelungsabsicht gehabt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FBG sind bei allen Rechtsträgern der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschriftim Firmenbuch einzutragen. Für die GmbH ergibt sich dieses Eintragungserfordernis auch aus § 11 GmbHG.
Änderungen eingetragener Tatsachen sind gemäß § 10 Abs 1 FBG beim Gericht unverzüglich anzumelden. Zweck der Bestimmung des § 10 Abs 1 FBG ist die Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs; sie ergänzt alle gesetzlichen Anmeldungspflichten ( Kodekin Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 2; Jennewein, FBG § 10 Rz 1). § 13 Abs 1 UGB bestimmt, dass die Sitzverlegungeines Rechtsträgers beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden ist. § 26 Abs 1 GmbHG normiert schließlich, dass die Geschäftsführer jede Änderung der für die Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift unverzüglich anzumelden haben.
Eine Sitzverlegungist nur aufgrund einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss der Gesellschafter möglich, der einer notariellen Beurkundung bedarf. Eine solche Abänderung wirkt gemäß § 49 GmbHG konstitutiv, hat also vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch keine rechtliche Wirkung. Die Geschäftsführer haben die Eintragung einer Sitzverlegung nach § 51 GmbGH schriftlich in öffentlich beglaubigter Form anzumelden ( Pilgerstorferin Artmann, UGB 3 § 13 Rz 4). Hingegen bedürfen Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschriftbetreffen, gemäß § 11 FBG nicht der beglaubigten Form. Hier genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.
2. Die Pflicht der Geschäftsführer zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschriftist durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG erzwingbar ( Nowotnyin Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 3 Rz 7; PilgerstorferaaO § 3 FBG Rz 14). Ob auch die Eintragung einer Sitzverlegungmittels Zwangsstrafe nach § 24 FBG erzwingbar ist, ist umstritten ( PilgerstorferaaO Band I.1 § 24 FBG Rz 21, 24; Zibin Zib/Dellinger, UGB § 7 Rz 37f, § 24 FBG Rz 9; Szökyin Straube/Ratka/Rauer, UGB I 4§ 24 FBG Rz 4 [Stand 1.4.2025, rdb.at]).
Da Gegenstand der gegen den Rekurswerber verhängten Zwangsstrafe nur die unterlassene Anmeldung der Eintragung einer geänderten Geschäftsanschrift, nicht aber jene einer Sitzverlegung war, muss auf diesen Meinungsstreit nicht weiter eingegangen werden. Aus den Rekursausführungen ist auch nicht eindeutig entnehmbar, ob die Gesellschafter eine der Anmeldepflicht der Geschäftsführer unterliegende Satzungsänderung in Bezug auf den Sitz der Gesellschaft überhaupt bereits beschlossen haben.
3. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen mit Zwangsstrafe bedrohter Verhaltenspflichten - hier die unterlassene unverzügliche Anmeldung der Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Geschäftsanschrift -, ist die Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens zwingend. Dem Firmenbuchgericht kommt insoweit kein Ermessen zu ( Kodek aaO § 24 Rz 68). Dabei hat das Gericht stufenweise vorzugehen: Vor der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Verpflichtete unter Fristsetzung und Androhung der Zwangsstrafe aufzufordern, das Versäumte nachzuholen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht bestehe ( Pilgerstorfer aaO Rz 48ff; Kodek aaO Rz 16; Szöky aaO Rz 17). In der Androhung der Zwangsstrafe ist auch die Verhängung einer ziffernmäßig bestimmten Zwangsstrafe anzuführen ( SzökyaaO mwN). Die Verhängung der Zwangsstrafe kommt erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist in Betracht (vgl RS0113939).
Das Erstgericht hat dieses stufenweise Vorgehen eingehalten. Die zur Anmeldung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Geschäftsanschrift aufgeforderten Geschäftsführer nahmen binnen der ihnen gesetzten 14-tägigen Frist weder die geforderte Anmeldung vor noch äußerten sie sich dahin, dass die Pflicht zur geforderten Anmeldung nicht bestehe.
4. Die Unterlassung einer Äußerung durch den Adressaten der Aufforderung und Androhung im Zwangsstrafenverfahren begründet zwar keine Zustimmungsfiktion, schließt ihn aber von der Geltendmachung von Neuerungen im Tatsachenbereich aus (sogenanntes „Neuerungsverbot“; KodekaaO Rz 104). Gemäß § 49 AußStrG iVm § 15 FBG sind im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel zwar grundsätzlich zulässig, jedoch enthält Abs 2 dieser Bestimmung eine maßgebliche Einschränkung: Jene Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz – hier also am 27. November 2025 – bereits vorhanden waren, sind in der Rekursentscheidung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der betroffenen Partei schon vor der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe. Diesen Umstand hat die Partei zu behaupten und zu bescheinigen (OLG Graz 4 R 157/24a ErwGr 6.1.; OLG Innsbruck 3 R 71/23z ErwGr 2.4.; OLG Wien 6 R 147/22i ErwGr 6.1.).
Der Geschäftsführer hätte seine Einwendungen bereits im Sinne der Aufforderung des Erstgerichts vom 27. Oktober 2025 innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 11. November 2025, zumindest aber bis zum Tag vor der Zwangsstrafenverhängung durch das Erstgericht am 27. November 2025 vorbringen oder wenigstens bis dahin einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. Dass die Unterlassung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Erstgericht auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhe, behauptet der Rekurswerber nicht. Ein solcher Umstand kann auch nicht angenommen werden, weil ihm das Gericht ausdrücklich und unter Androhung der Säumnisfolgen (Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 700,00) Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl Kodek aaO Rz 116 mwN; OLG Graz 4 R 157/24a uva). Die Einwände im Rekurs stellen somit eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung im Sinn der zitierten Bestimmungen dar.
5. Im Übrigen käme dem Rekurs auch inhaltlich keine Berechtigung zu:
5.1. Weder aus dem mit dem Rekurs vorgelegten E-Mail-Verkehr noch aus der Einsichtnahme des Rekursgerichts in das Firmenbuch ergibt sich, dass eine Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift oder einer Sitzverlegung bereits vorgenommen worden wäre.
5.2. Aber selbst eine nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte Erfüllung der Anmeldepflicht vermag die Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe gemäß § 24 Abs 5 letzter Satz FBG nicht zu verhindern. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist“ für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände (RS0123335). Maßgeblich ist somit die Verhängung der Zwangsstrafe in erster Instanz, nicht deren Rechtskraft (aaO [T5]).
5.3. Richtig ist, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe Verschulden des Anmeldepflichtigen voraussetzt, allerdings genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (RS0123571). Die Vorwerfbarkeit entfällt nur, wenn der Geschäftsführer nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (aaO [T10, T13]). Das mangelnde Verschulden hat der Verpflichtete im Zwangsstrafenverfahren darzutun (vgl 6 Ob 214/15m; 6 Ob 133/11v).
Der Geschäftsführer ist belastet mit der Äußerungspflicht, der erstgerichtlichen Handlungsaufforderung entgegenstehende Hindernisse bekannt zu geben. Will er der Aufforderung nachkommen und erkennt er, dass ihm dies in der vom Erstgericht gesetzten Frist nicht gelingen wird, so hat er sich beim Gericht innerhalb der gesetzten Frist um deren Erstreckung zu bemühen. Bereits die Unterlassung jeglicher Reaktion des Geschäftsführers auf die Aufforderung des Erstgerichts vom 27. Oktober 2025 begründet dessen Verschulden.
5.4. Ein entschuldbarer „Rechtsirrtum“ („Tatbildirrtum“) über das Bestehen der unverzüglichen Anmeldepflicht, weil die Gesellschaft seit rund eineinhalb Jahren „ruhend“ gestellt und nicht operativ tätig gewesen sei, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Erstgericht den Geschäftsführer vor Verhängung der Zwangsstrafe aufgefordert hatte, die Anmeldung vorzunehmen oder darzutun, weshalb diese Verpflichtung nicht bestehe, und er sich dazu nicht äußerte (vgl 6 Ob 33/08h; Zib aaO Rz 25).
5.5. Schließlich hängt nach ständiger Rechtsprechung die Ausmessung der Zwangsstrafe stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0115833). Die Zwangsstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Höchststrafmaßes von EUR 3.600,00 so zu bemessen, dass einerseits der Verpflichtete nicht über Gebühr belastet wird, die Zwangsstrafe aber andererseits doch so hoch ist, dass die Erzwingung der Verpflichtung wahrscheinlich erscheint (aaO [T1]). Sie darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels nicht mehr dienen könnte ( JenneweinaaO Rz 48, 51). Die Strafverhängung erfolgt typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien, sodass es in der Regel keiner (amtswegigen) Erhebung der Vermögenslage des Verpflichteten bedarf (RS0115833 [T6, T8]), insbesondere dann nicht, wenn – wie auch hier – kein substanziiertes Vorbringen zur mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erstattet wird ( Pilgerstorfer aaO Rz 59). Bei der erstmaligen Verhängung einer Zwangsstrafe wird im Regelfall ein Betrag von EUR 730,00 (früher ATS 10.000,00) ( KodekaaO § 24 Rz 49ff) bzw im Einklang mit § 283 Abs 1 UGB ein solcher von EUR 700,00 als angemessen angesehen. In diesem Rahmen hielt sich das Erstgericht, sodass auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafe nicht korrekturbedürftig ist.
6. Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafe ein Erfolg zu versagen.
7. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
8. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden