JudikaturOLG Innsbruck

3R44/23d – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2023

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit der Geschäftsanschrift in C*, D*gasse E*, über den Rekurs der F* G* , geb am **, C*, D*gasse E*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, gegen den Beschluss des Landes- als Handelsgerichts Innsbruck vom 2.3.2023, 61 Fr 464/23s-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Insoweit er sich gegen die Eintragung der Löschung der Gesellschafterin H* I*, der Änderung der Stammeinlage des Gesellschafters J* I* von ATS 125.000,-- auf ATS 250.000,-- und der Geschäftsführerin K* richtet, wird der Rekurs als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Im Übrigen wird dem Rekurs k e i n e Folge gegeben.

Die Rekurswerberin ist schuldig, der B* GmbH, J* I* und K* als Rekursgegner binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters jeweils die mit EUR 702,02 (darin enthalten EUR 117,00 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN A* die B* GmbH eingetragen. Bis zum 2.3.2023 waren J* I* mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von ATS 125.000,--, H* I* mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von ATS 125.000,-- und F* G* mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von ATS 250.000,-- eingetragen. Die Eintragung der F* G* mit einer Stammeinlage von ATS 250.000,-- erfolgte am 2.7.1996, davor war sie mit einer Stammeinlage von ATS 249.000,-- beteiligt. J* I* ist seit 13.5.2014 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

Mit dem am 23.2.2023 beim Erstgericht eingelangten – notariell beglaubigten – Antrag vom 13.2.2023 (ON 1) begehrten J* I* und K* jeweils als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung der Löschung der Gesellschafterinnen H* I* und F* G*, der neuen Stammeinlage bei J* I* von ATS 500.000,-- sowie der Geschäftsführerin K*, welche die Gesellschaft ab 13.2.2023 selbständig vertrete. Die Gesellschafterin H* I* sei am ** verstorben. Ihr Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von ATS 125.000,-- entspreche, sei im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zur Gänze auf den Gesellschafter J* I* übergegangen. Mit notariellem Abtretungsanbot vom 30.7.1993 habe die Gesellschafterin F* G* das unbefristete Anbot auf Abtretung ihres Geschäftsanteils jeweils zur Hälfte an J* I* und H* I* gestellt. Für den Fall des Versterbens einer der Ehegatten gehe das Anbot auf den überlebenden Ehegatten über. J* I* habe dieses Anbot mit notarieller Annahmeerklärung vom 13.2.2023 angenommen. Auf Grund der Rechtsnachfolge von Todeswegen und der erfolgten Annahme sei J* I* nunmehr Alleingesellschafter. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13.2.2023 sei K* zur weiteren Geschäftsführerin bestellt worden, welche die Gesellschaft ab 13.2.2023 selbständig vertrete. Gemeinsam mit dem Antrag wurden der Gesellschafterbeschluss vom 13.2.2023, die Musterzeichnung der K* als Geschäftsführerin und eine Amtsbestätigung vom 23.1.2023 vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2.3.2023 (ON 2) bewilligte das Erstgericht die begehrten Eintragungen und führte sie mit 2.3.2023 und 3.3.2023 im Firmenbuch durch, sodass dort nunmehr nur noch J* I* mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von ATS 500.000,-- als Gesellschafter aufscheint und als zusätzliche Geschäftsführerin K*, welche die Gesellschaft seit 13.2.2023 selbständig vertritt, eingetragen ist. Dieser Beschluss wurde zunächst nur dem damaligen Antragstellervertreter zugestellt.

Mit dem am 13.3.2023 beim Erstgericht eingelangten Schreiben vom 8.3.2023 (ON 4) teilte F* G* mit, von den Eintragungen im Firmenbuch Kenntnis erlangt zu haben. Dieser Vorgang sei für sie jedoch nicht nachvollziehbar, weil sie nie einen entsprechenden Abtretungsvertrag unterfertigt habe. Weiters liege kein Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der weiteren Geschäftsführerin vor, seit dem Jahr 2019 habe keine Generalversammlung stattgefunden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Eintragungen. Der Beschluss des Firmenbuchgerichts sei ihr nicht zugestellt worden. Sie ersuche um Mitteilung, auf welcher Grundlage die Eintragungen erfolgt seien.

Das Erstgericht stellte den Beschluss vom 2.3.2023 daraufhin am 20.3.2023 an F* G* zu, wobei eine Zustellung an diese durch Hinterlegung zur Abholung ab 29.3.2023 erfolgte (ON 5).

Gegen die Entscheidung vom 2.3.2023 wendet sich der nunmehrige Rekurs der Gesellschafterin F* G* vom 22.3.2023 (ON 6) aus dem erkennbaren Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die im Firmenbuch eingetragenen und mit dem bekämpften Beschluss verfügten Eintragungen aufzuheben. Der Beschluss werde zur Gänze angefochten, weil es der Eintragung im Firmenbuch an einer wesentlichen Voraussetzung mangle, allenfalls werde die Eintragung von Amts wegen zu löschen sein. Der Rekurswerberin sei der Beschluss nicht zugestellt worden, jedoch habe sie seit 9.3.2023 auf Grund einer Verständigung des Antragstellervertreters Kenntnis davon. Die Rekurswerberin sei im Jahr 1993 Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil gewesen, der einer Stammeinlage von ATS 249.000,-- entsprochen habe. L* J* I*, H* I* und ihr selbst sei als weitere Gesellschafterin ihre Großmutter F* B* mit einer Stammeinlage von ATS 1.000,-- im Firmenbuch eingetragen gewesen. Dem angefochtenen Beschluss liege der Notariatsakt vom 30.7.1993 zugrunde. In diesem werde unrichtig festgehalten, dass der Geschäftsanteil der Rekurswerberin einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von ATS 250.000,-- entspreche. Sie habe zwar den Geschäftsanteil ihrer Großmutter übernommen, dies sei im Firmenbuch jedoch erst am 2.7.1996 auf Grund des am 21.6.1996 eingelangten Antrags verfügt worden. Die angefochtene Entscheidung gründe somit auf einem Abtretungsanbot, das inhaltlich nicht richtig gewesen sei und nicht den im Firmenbuch bis zum 21.6.1996 eingetragenen Daten entsprochen habe. Das am 13.2.2023 angenommene Abtretungsanbot sei daher keine taugliche Grundlage für die bekämpfte Eintragung im Firmenbuch. Wegen der inhaltlichen Unrichtigkeit des Abtretungsanbots fehle eine wesentliche Voraussetzung für die nunmehrige Eintragung.

Die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer J* I*, J* I* und K* beantragten in ihrer (fristgerechten) Rekursbeantwortung vom 6.4.2023 (ON 9), dem Rekurs keine Folge zu geben und die mit dem bekämpften Beschluss vollzogenen Eintragungen zu bestätigen. Der Rekurs sei verspätet eingebracht worden, weshalb dessen Zurückweisung beantragt werde. Der Rekurswerberin fehle hinsichtlich der Eintragung von K* als Geschäftsführerin die materielle Beschwer, womit keine Rekurslegitimation bestehe. Dazu werde auf den Syndikatsvertrag vom 30.7.1993 verwiesen, in welchem sich die Rekurswerberin verpflichte, das Stimmrecht nach Weisung der übrigen Gesellschafter auszuüben. Im Übrigen erweise sich der Rekurs als nicht berechtigt. Das am 13.2.2023 angenommene Abtretungsanbot habe die Rekurswerberin mit Notariatsakt vom 30.7.1993 erstattet, welcher zu Geschäftszahl 2669/J68 registriert worden sei. Bereits davor habe F* B* ihren Geschäftsanteil an die Rekurswerberin abgetreten, wobei die Abtretung zeitgleich von der Rekurswerberin angenommen worden sei, sodass der Geschäftsanteil bereits vor dem Abtretungsanbot übertragen und angenommen worden sei. Diese Reihenfolge sei daraus ersichtlich, dass der Abtretungsvertrag zu Geschäftszahl 2668/J68 registriert worden sei, wogegen das Abtretungsanbot mit der zeitlich späteren Geschäftszahl 2669 registriert worden sei. Zum Zeitpunkt des Abtretungsanbots sei die Rekurswerberin daher bereits berechtigt gewesen, einen Geschäftsanteil zu zedieren, welcher einer Stammeinlage von ATS 250.000,-- entsprochen habe. Das unbefristete und unwiderrufliche Abtretungsanbot habe daher nicht nur den bereits im Eigentum der Rekurswerberin gestandenen, sondern auch den unmittelbar zuvor erworbenen Geschäftsanteil umfasst. Das Abtretungsanbot sei inhaltlich richtig und vollständig, die Zession sei vollumfänglich angenommen worden. Gemeinsam mit der Rekursbeantwortung wurden Kopien des Notariatsakts vom 30.7.1993, Geschäftszahl 2668 J 68, des Notariatsakts vom 30.7.1993, Geschäftszahl 2669 J 68, und des Syndikatsvertrags vom 30.7.1993 vorgelegt.

Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig bzw nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Einwendungen in der Rekursbeantwortung ist der Rekurs nicht verspätet. Eine gerichtliche Zustellung des bekämpften Beschlusses erfolgte erst nach Erhebung des Rekurses. Vorangehende Verständigungen von dritter Seite sind nicht fristauslösend. Auch die im vorliegenden Fall erst spätere Zustellung des bekämpften Beschlusses an sie gereicht der Rechtsmittelwerberin nicht zum Nachteil, weil die Einbringung eines Rekurses dessen vorherige Zustellung nicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0006060, RS0006939). In der Eingabe vom 8.3.2023 ist hingegen noch kein Rechtsmittel zu erblicken, richtet sich dieses Schreiben doch erkennbar zunächst auf ein Ersuchen um Mitteilung und Aufklärung einer für die Eingeberin noch unklaren Situation und nicht auf die Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung.

2. Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation von Gesellschaftern einer GmbH im Firmenbuchverfahren richtet sich gemäß § 15 Abs 1 FBG nach § 2 AußStrG. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Personen materielle Parteien des Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die gerichtliche Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Bloße Reflexwirkungen reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen (RIS-Justiz RS0123028; RS0120841).

Die Rekurswerberin ist hinsichtlich der Eintragung der Änderungen im Stand der Gesellschafter, soweit es ihre eigene Löschung als Gesellschafterin betrifft, als von der Eintragung in ihren Rechten unmittelbar Betroffene rekurslegitimiert. Gegenstand der Eintragung ist ihre eigene Gesellschafterstellung, wodurch zweifellos ihre firmenbuchrechtliche Rechtssphäre und nicht nur ein wirtschaftliches Interesse berührt ist (6 Ob 163/19t; 6 Ob 154/18t; RIS-Justiz RS0110337 [T5]; RS0059158).

Bei Löschungen eines Gesellschafters einer GmbH kommt jedoch nur der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (RIS-Justiz RS0006937) sowie dem gelöschten Gesellschafter selbst (6 Ob 244/11t) Parteistellung und Rekurslegitimation zu, weil durch die Löschung unmittelbar in seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre eingegriffen wurde. Ein Gesellschafter hat daher keine Rekurslegitimation gegen die Eintragung oder Löschung anderer Gesellschafter oder die Änderung ihrer Stammeinlagen (6 Ob 316/05x; 6 Ob 111/01v; Pilgerstorfer in Artmann , UGB³ § 15 FBG Rz 89 mwN). Ebenso wenig ist ein Gesellschafter gegen die Eintragung eines Geschäftsführers oder eines Geschäftsführerwechsels rekurslegitimiert (6 Ob 212/16v; 6 Ob 32/15x; 6 Ob 168/07k; RIS-Justiz RS0006938). Auch daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist, zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten (6 Ob 163/19t; 6 Ob 32/15x; 6 Ob 35/07a).

Soweit sich der Rekurs daher gegen die Eintragung der Löschung der Gesellschafterin H* I*, der Änderung der Stammeinlage des Gesellschafters J* I* von ATS 125.000,-- auf ATS 250.000,-- (als Gesamtrechtsnachfolger der H* I*) und der neuen Geschäftsführerin K* richtet, ist er mangels Rekurslegitimation unzulässig und zurückzuweisen.

3. Nach § 11 FBG kann die Anmeldung in den dort geregelten Fällen in der in dieser Bestimmung vorgesehenen vereinfachten Form erfolgen, es reicht also die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers, die nicht beglaubigt sein muss (für viele 6 Ob 149/03k). Die Rechtsprechung hat daraus den Grundsatz entwickelt, dass für die Eintragung des Übergangs von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Firmenbuch die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsakts nur dann erforderlich ist, wenn das Firmenbuchgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt (RIS-Justiz RS0107904 mwN). Wird aber der Abtretungsvertrag freiwillig oder deswegen vorgelegt, weil das Firmenbuchgericht wegen Bedenken die Vorlage des Abtretungsvertrags aufgetragen hat, hat das Firmenbuchgericht auch den Abtretungsvertrag in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Ergibt diese Prüfung einen Mangel, der der Wirksamkeit der Abtretung entgegensteht, hat das Gericht entweder auf Verbesserung des Mangels zu dringen oder bei unterlassener Verbesserung bzw einem nicht verbesserungsfähigen Mangel die Eintragung des Gesellschafterwechsels abzulehnen (für viele 6 Ob 95/15m; 6 Ob 57/01b).

Aufgrund des dem Rekurs, soweit zulässig, zu Grunde liegenden Geschäftsfalls – Abtretung eines Geschäftsanteils – lagen im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine vereinfachte Anmeldung iSd §§ 11 FBG, 26 GmbHG vor, weshalb die Geschäftsführer berechtigt waren, das Firmenbuchgesuch ohne Vorlage der bezughabenden Urkunde beim Firmenbuchgericht einzubringen.

Da die Rekurswerberin mangels Verständigung gemäß § 18 FBG am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt war, kommt ihr im Rekursverfahren volle Neuerungserlaubnis zu. Sie kann sich also im Sinn des § 49 AußStrG ohne Einschränkungen auch auf Tatsachen berufen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden waren (nova reperta). Im zweiseitigen Rekursverfahren kann dabei auch der Rekursgegner Neuerungen unter den Voraussetzungen des § 49 AußStrG geltend machen ( Pilgerstorfer in Artmann , UGB³ § 15 FBG Rz 171 ff mwN).

4.1. Die Rekurswerberin stützt sich in ihrem Rechtsmittel darauf, das Abtretungsanbot vom 30.7.1993 sei inhaltlich unrichtig gewesen, weil darin eine Stammeinlage von ATS 250.000,-- angeführt sei, obwohl ihre Stammeinlage zum damaligen Zeitpunkt im Firmenbuch mit nur ATS 249.000,-- eingetragen gewesen sei und erst ab 2.7.1996 ATS 250.000,-- betragen habe. Das Abtretungsanbot sei daher keine taugliche Grundlage für die bekämpften Eintragungen. Auf die Bestellung der neuen Geschäftsführerin geht der Rekurs ebenso wenig näher ein wie auf die in der Eingabe vom 8.3.2023 noch enthaltene Einwendung, es bestehe kein Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der weiteren Geschäftsführerin und auch kein Abtretungsvertrag. Darüber hinaus wird auch eine – formell korrekte – Annahme des Anbots am 13.2.2023 nicht weiter bemängelt oder bestritten.

4.2. Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Gesellschaftsanteils. Der Zweck dieser Formvorschrift liegt in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und in der Publizität (RIS-Justiz RS0060256 [T4]). Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bezweckt die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils (RIS-Justiz RS0060244 [T2]). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft sowie für Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, wie Vorverträge oder Optionen (RIS-Justiz RS0059900; RS0060256). Formfreie Einigungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen sind daher unwirksam (RIS-Justiz RS0059756; RS0060256). Die Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, unabhängig davon, ob eine Person bereits Gesellschafter ist oder erst durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen Gesellschafter werden soll (RIS-Justiz RS0060195).

Die Begründung einer Verpflichtung zur zukünftigen Anteilsübertragung in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten (6 Ob 198/20s) ist damit zulässig, jedoch ebenso vom Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG erfasst. Ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht, ist hingegen irrelevant. Auch Verpflichtungen zur Übertragung eines künftig entstehenden oder eines künftig zu erwerbenden Geschäftsanteils sind notariatsaktspflichtig. Der Ausdruck „Gesellschafter“ im § 76 GmbHG ist daher nicht im formellen, sondern im materiellen Sinne als „Berechtigter“ zu verstehen ( Rauter in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 76 Rz 195; Zollner in U. Torggler , GmbHG § 76 Rz 15; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 76 Rz 19; Huf in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer , GmbHG § 76 Rz 46; vgl 8 Ob 259/02z). Ein Optionsrecht oder Abtretungsanbot kann daher rechtswirksam auch hinsichtlich der Übertragung eines erst künftig entstehenden oder zu erwerbenden Geschäftsanteils vereinbart werden.

Vor diesem Hintergrund kann dem Rekurs bereits ausgehend von den darin enthaltenen Ausführungen kein Erfolg zukommen. Die Rekurswerberin stützt sich darauf und findet dies mit dem historischen Stand des Firmenbuchs Deckung, sie sei (erst) seit 2.7.1996 mit einer Stammeinlage von ATS 250.000,-- im Firmenbuch eingetragen gewesen. Allein dieser Umstand steht jedoch nach den obigen Grundsätzen einer vertraglichen Regelung nicht entgegen, nach welcher (derzeitige oder erst zukünftig zu erwerbende) Geschäftsanteile Gegenstand eines Abtretungsanbots sind. Daraus folgt daher keine Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Abtretungsanbots.

4.3. Darüber hinaus stellt der Rekurs ausschließlich auf die Eintragung im Firmenbuch und die historischen Daten daraus ab. Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG gilt zwar im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher eingetragen ist. Die Eintragung im Firmenbuch wirkt jedoch nur deklarativ und bezieht sich somit nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (RIS Justiz RS0059827; RS0060058 [T4]). Außerhalb der Gesellschaft vollzieht sich die Übertragung der Gesellschafterrechte, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, bei Einhaltung der Formvorschrift des § 76 GmbHG durchaus rechtswirksam unabhängig von der Eintragung im Anteilbuch bzw Firmenbuch (RIS Justiz RS0059827; RS0112377). Die auf den jeweiligen Firmenbuchstand abstellenden Rekursausführungen stellen daher eine verkürzte Beurteilung dar. Vielmehr kommt es auf die wirksame Übertragung an und steht der – allenfalls veraltete und unrichtige – Firmenbuchstand einer wirksamen Übertragung von Geschäftsanteilen nicht entgegen. Die Ausführungen zur Eintragung der Rekurswerberin im Firmenbuch sind daher nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit des Abtretungsanbots vom 30.7.1993 und der Abtretung des Geschäftsanteils zu bewirken.

4.4. Im Rahmen der Rekursbeantwortung wurde darüber hinaus eine Abtretung des Geschäftsanteils der F* B*, welcher einer Stammeinlage von ATS 1.000,-- entsprach, dargelegt und durch Vorlage des betreffenden Notariatsakt vom 30.7.1993 ausreichend bescheinigt. Daraus und den dargestellten Geschäftszahlen, zu denen die beiden Notariatsakte vom aufnehmenden Öffentlichen Notar registriert wurden, ergibt sich weiters als bescheinigt, dass der Abtretungsvertrag vom 30.7.1993 in Form des zu Geschäftszahl 2668 J 68 registrierten Notariatsakts zeitlich vor dem Abtretungsanbot vom 30.7.1993 in Form des zu Geschäftszahl 2669 J 68 registrierten Notariatsakts aufgenommen wurde. Damit war der betreffende Geschäftsanteil der F* B* zum Zeitpunkt des Abtretungsanbots – unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch – bereits rechtswirksam an die Rekurswerberin abgetreten und konnte diese darüber verfügen.

5. Die durch § 15 Abs 1 FBG anwendbare allgemeine amtswegige Prüfpflicht des § 16 Abs 1 AußStrG wird durch den Zweck der Information des Firmenbuchs und die der Vollständigkeit und Richtigkeit des Firmenbuchs dienende amtswegige Pflicht zur Löschung unrichtiger oder unrichtig gewordener Eintragungen im Sinn des § 10 Abs 2 FBG ergänzt. Daraus kann teleologisch und systematisch die Verpflichtung zur Vornahme richtiger Eintragungen und die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgeleitet werden (6 Ob 195/10k ErwGr 7.4.). Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in tatsächlicher Hinsicht darf allerdings nicht überspannt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0029344). In der Regel ist die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts daher auf eine Plausibilitätsprüfung dahin beschränkt, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach den Lebens- und Praxiserfahrungen des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist (RIS-Justiz RS0061530 [T7]). Ob Bedenken in tatsächlicher Hinsicht gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen, die eine Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auslösen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und übersteigt daher an Bedeutung nicht das konkrete Eintragungsverfahren (RIS-Justiz RS0061530 [T6]).

Die (erstmals) durch das Rekursvorbringen der Gesellschafterin im Verfahren bekannt gewordenen Behauptungen, das Abtretungsanbot vom 30.7.1993 sei inhaltlich unrichtig und könne daher nicht als Grundlage der Eintragungen im Firmenbuch dienen, löst daher die dem Firmenbuchgericht obliegende materielle Prüfpflicht aus, die sich sowohl auf Sachverhalts- als auch Rechtsfragen erstreckt. Im oben dargestellten Sinn ist dem Rekursgericht jedoch eine meritorische Entscheidung möglich. Weitere Erhebungen und darauf basierender Sachverhaltsfeststellungen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr ist die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen.

6. Insgesamt ist der Rekurs daher, soweit er sich gegen die Eintragung der Löschung der Rekurswerberin als Gesellschafterin und damit verbunden der Änderung der Stammeinlage des Gesellschafters J* I* von ATS 250.000,-- auf ATS 500.000,-- richtet, unbegründet.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm § 78 AußStrG. Auch im Firmenbuchverfahren findet ein Kostenersatz (nur) statt (RIS-Justiz RS0124482), wenn eine Partei gegenüber einer anderen Partei, die entgegengesetzte Interessen verfolgte, Erfolg hatte. Die Beteiligten standen sich im Rechtsmittelverfahren mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Die Rekursgegner konnten insofern einen vollen Abwehrerfolg erzielen, als der Rekurs teilweise zurückzuweisen und im Übrigen die bekämpfte Entscheidung nicht zu korrigieren war. Die erfolglose Rekurswerberin ist ihnen daher zum Kostenersatz verpflichtet.

Nach der Rechtsprechung ist aufgrund des in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG enthaltenen Erfolgsprinzips ein Kostenzuspruch dann gerechtfertigt, wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde (RIS-Justiz RS0122774; RS0035962). Die Rekursgegner haben – wenn auch mit anderer Begründung (vgl 1 Ob 12/22d) – eine mangelnde Rekurslegitimation hinsichtlich der Eintragung der Geschäftsführerin eingewendet. Darüber hinaus war der Rekurs nicht zur Gänze zurückzuweisen, sondern auch inhaltlich zu behandeln, weshalb die inhaltlichen Einwendungen in der Rekursbeantwortung zu beachten waren.

Die gemeinsam vertretenen Rekursgegner verzeichneten ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000,--. Diese Bemessungsgrundlage findet in § 10 Z 5 lit c RATG Deckung. Im Verfahren ergab sich keine andere Bewertung. Die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift wurden rechtzeitig und tarifkonform verzeichnet. Aufgrund der im Zweifel jeweils gleichen Beteiligung am Inhalt der Eingabe waren die Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen.

8. Das Rekursgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine herrschende Rechtsprechung und eindeutige Rechtslage berufen, von der es nicht abgewichen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 15 FBG, 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität war im Rekursverfahren nicht zu entscheiden. Der weitere Rechtszug nach diesen Gesetzesstellen erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß §§ 15 FBG, 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.

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