(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
2.Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,
3.im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,
4.nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
5.nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
6.in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
7.gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder
8.gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
§ 1 ErwSchVG · ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit 1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, 2. Beratung…
§ 1a
…Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.…
§ 3
…1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptberufliche Mitarbeiter auszubilden und bekannt zu geben…
§ 5 Aufsicht
…§ 5. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen. (2) Der Verein hat dem Bundesminister…
§ 2 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…einer solchen Ausbildung; 7. Verein: der für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständige Verein im Sinn des § 1 ErwSchVG, BGBl. Nr. 156/1990; 8. Patientenanwalt: die vom Verein dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Vorsteher des Bezirksgerichts als Patientenanwalt schriftlich namhaft gemachte…
§ 13 Vertretung des Patienten
…Maßgabe der folgenden Bestimmungen von dem für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständigen Verein im Sinn des § 1 ErwSchVG (im Folgenden Verein) vertreten. Dieser hat dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts schriftlich in ausreichender Zahl Patientenanwälte namhaft zu machen…
§ 8 HeimAufG · HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz
§ 8 Bewohnervertreter
…Beziehung zur Einrichtung stehen. (2) Darüber hinaus wird auch der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 ErwSchVG) kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis…
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