(1) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht zunächst den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4a ErwSchVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren und über den sozialversicherungsrechtlichen Status (Versicherungsdatenauszug, zuständiger Versicherungsträger) sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.
(2) Die betroffene Person ist unverzüglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 207m Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017
…Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des § 117a beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter. (4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2…
§ 131 VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge
…Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4b ErwSchVG) zu beauftragen. Ergeben sich bereits im Rahmen der Abklärung nach §§ 117a bzw. 128 Abs. 3 Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung der betroffenen Person, so ist das Gericht zu verständigen und mit dessen Einvernehmen sogleich die…