(1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung einzustellen.
(2) Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Abs. 1. Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 45a Zahlungsvereinbarung
(1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der…
§ 499 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft…
§ 157 Zahlungsvereinbarung
…Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.…