RFE0000148 – LG Feldkirch Rechtssatz
1. Der Aufschiebungstatbestand des § 45a EO ist auf alle Arten von Exekutionsverfahren, also auch auf die Räumungsexekution, anzuwenden.
2. Die Anmerkung zu TP 1 RAT gilt nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen. Naturalexektionen - wie die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen. Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag nach § 45a EO Kosten nach TP 1 RAT zu.