RWN0000026 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz
Wird einer betreibenden Partei die Aufschiebung nach § 42 EO iVm §§ 7, 9 GEG bewilligt, kann dieser Aufschiebungsantrag nicht unter § 45a EO subsumiert werden, sodass die in § 45a dritter Satz EO normierte Frist nicht anwendbar ist.