JudikaturLG Wr. Neustadt

RWN0000026 – LG Wr. Neustadt Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2017

Wird einer betreibenden Partei die Aufschiebung nach § 42 EO iVm §§ 7, 9 GEG bewilligt,  kann dieser Aufschiebungsantrag nicht unter § 45a EO subsumiert werden, sodass die in § 45a dritter Satz EO normierte Frist nicht anwendbar ist.

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