JudikaturLG Wr. Neustadt

17R106/14f – LG Wr. Neustadt Entscheidung

Entscheidung
29. September 2014

Kopf

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter Mag. Edelmann als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Mag. Schirnhofer und MMag. Hornberg in der Exekutionssache der betreibenden Partei E *****, vertreten durch Sauerzopf Partner, Rechtsanwälte in Wien, und einer weiteren betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei M***** M***** , *****, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, wegen € 30.000,-- sA und einer weiteren betriebenen Forderung (hier: wegen Kosten) , über Rekurs (Rekursinteresse: € 31,52) der verpflichteten Partei gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 01.04.2014, 5 E 75/10m-42, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.02.2010, 24 Cg 5/10s, wurde der V***** AG wider die Verpflichtete zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 50.000,-- sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaften Grundbuch **********, und Grundbuch *****, bewilligt und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Liegenschaft Grundbuch *****, das Bezirksgericht Baden als Exekutionsgericht, hinsichtlich der Liegenschaft Grundbuch *****, das Bezirksgericht Mödling als Exekutionsgericht einzuschreiten habe (ON 2).

Aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Mödling vom 16.03.2009 (AZ 4 C 367/09p) wurde den Betreibenden Dr. F***** W*****, Mag. T***** N***** und Dr. S***** P***** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 2.843,57 sA der Beitritt zur Zwangsversteigerung oben genannter Liegenschaften bewilligt (5 E 96/10z bzw ON 8 in 5 E 75/10m).

Nach der Bewilligung weiterer Beitritte, der Unwirksamerklärung der Erteilung eines Zuschlages mit Beschluss vom 05.09.2013 beantragten die beigetretenen Betreibenden, Mag. T***** N*****, Dr. S***** P***** und Dr. F***** W***** die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO zufolge Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte. Weiters wurde die Löschung der Pfandrechte bzw Einleitung der Versteigerungsverfahren sowie die Löschung der bezughabenden Anmerkungen unter Verzeichnung von Kosten in der Höhe von € 31,52 begehrt (ON 42).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag bewilligt („Stamp grün“) und Kosten von € 31,52 zugesprochen.

Gegen den Kostenzuspruch richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, das Kostenbegehren abzuweisen.

Anzumerken ist, dass das Verfahren die EZ ***** betreffend hinsichtlich der E***** ***** AG und der B***** gemäß § 45a EO aufgeschoben ist (ON 50, 51). Hinsichtlich weiterer (ehemals) Betreibender sowie in Bezug auf die EZ ********** ist das Verfahren eingestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Nach § 517 Abs 3 ZPO idF BGBl I 2010/111 sind Kostenrekurse unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, € 50,-- nicht übersteigt. Dass der Wert der Hauptsache für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Kostenrekurses unerheblich ist, geht bereits aus § 517 Abs 1 Z 5 ZPO hervor. § 517 Abs 3 ZPO ist dahin zu verstehen, dass auf den Betrag abzustellen ist, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird (vgl Obermaier, Zur Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen bei einem € 50,-- nicht übersteigenden Wert, ÖJZ 2014/18). Die Erläut-RV (981 BLGNr 22.GP 88) führen im Vorwort aus, dass die Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen primär das Ziel verfolgen, die Gerichte zu entlasten. Zu Z 18 (§ 517) heißt es wie folgt: „Kostenentscheidungen sollen dann, wenn es lediglich um geringe Beträge geht, nicht mehr angefochten werden können. Der mit der Behandlung von Rekursen in diesen Fällen verbundene Aufwand steht in keinem Verhältnis zum allenfalls Ersieg- oder Abwehrbaren. Damit wird eine Entlastung der Rechtsmittelgerichte erwirkt.“

§ 517 Abs 3 ZPO gilt wegen § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Mit der daraus scheinbar folgenden Nichtübernahme in das Verfahren außer Streit ist dem Gesetzgeber wohl ein Redaktionsversehen unterlaufen. Da sich der wahre Wille des Gesetzgebers, Kostenrekurse mit Streitwerten bis € 50,-- generell zu unterbinden, aus den Erläut-RV mit Sicherheit ergibt, ist ein solcher Fehler im Weg der Gesetzauslegung zu beseitigen (Obermaier, Zum Ausschluss des Kostenrekurses, ÖJZ 2011/88).

Nach dem Wortlaut des § 65 Abs 2 EO gilt § 517 ZPO nicht für die Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die in § 402 ZPO aufgezählten Beschlüsse.

Bei dem in § 65 Abs 2 EO verbliebenen gänzlichen Ausschluss der Geltung des § 517 ZPO, die Exekution auf das unbewegliche Vermögen betreffend, handelt es sich um ein Redaktionsversehen, weil die Unanwendbarkeit von § 517 Abs 3 ZPO für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen mit dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr übereinstimmt. In einem derartigen Fall ist es zulässig, eine Vorschrift gegen ihren eindeutigen Wortsinn zu verstehen. Wenn der Gesetzgeber eine Korrektur eines solchen offenkundigen Redaktionsversehens unterlässt, kann der Fehler im Wege der Gesetzesauslegung beseitigt werden (vgl 9 Ob 79/10y mwN).

Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, Kostenrekurse wie den vorliegenden zu unterbinden, ist der Rekurs daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die von der Rekurswerberin „gegebenenfalls“ beabsichtigte Vorstellung schon deswegen ausgeschlossen ist, weil eine Entscheidung eines Richters und nicht eines Rechtspflegers vorliegt (vgl § 12 Abs 1 RPflG).

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

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