JudikaturOGH

3Ob224/07y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, dieser vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1. Eva Maria K*****, und 2. Gerhard C*****, wegen 17.724,70 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. März 2007, GZ 47 R 59/07k-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 20. November 2006, GZ 10 E 5918/04b-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Rekurses der betreibenden Partei einen Beschluss des Erstgerichts, weil dieses „richtig gemäß § 45a EO nach Ablauf der Frist von zwei Jahren das Exekutionsverfahren eingestellt" habe, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei ungeachtet dieses Ausspruchs eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig, weil das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung voll bestätigte (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Es liegt hier keiner der Ausnahmefälle der EO von der genannten Regel (Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel, einstweilige Verfügung; s RIS-Justiz RS0012387) vor. Darauf, ob die erstgerichtliche eine meritorische Entscheidung war, kommt es nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht an. Wesentlich ist, wie der Oberste Gerichtshof in stRsp judiziert, für den Rechtsmittelausschluss nur, ob die gebotene Entscheidungsform in beiden Instanzen übereinstimme, demnach beide entweder formell oder meritorisch entschieden (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 123 mwN). Dass die Erledigungen hier nicht nur formell, sondern auch inhaltlich völlig konform sind, ergibt sich schon aus der zitierten Passage der Entscheidung zweiter Instanz.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise