RRD0000031 – LG Ried/Innkreis Rechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution über Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 45a EO führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs.2 EO, weil die mit der Aufschiebung verbundene Verzögerung dem Willensbereich des betreibenden Gläubigers zuzuordnen ist.