EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 400 Ausfolgung der Sicherheitsleistung
Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§ 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
§ 400 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 400 Ausfolgung der Sicherheitsleistung
…§ 400. Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit ( §§ 390 und 398 ) darf ihr erst nach Ablauf…
Scheckgesetz 1955
Art. 59 Artikel 59.
…Verfahrens zur Kraftloserklärung kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten dem Bezogenen mittels einstweiliger Verfügung die Einlösung des Schecks untersagen ( §§ 389 bis 400 Exekutionsordnung ). Eine dem Verbot zuwider vorgenommene Einlösung des Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam. (3) Für Anträge auf Kraftloserklärung von Schecks ist das Handelsgericht (Handelssenat…
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