RS0005763 – OGH Rechtssatz
Einer Ausfolgung der Sicherheit an die gefährdete Partei steht, wenn der Gegner der gefährdeten Partei innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 EO keinen Antrag nach § 394 Abs 1 EO stellt, nichts im Wege; einem entsprechenden Antrag des Erlegers ist also stattzugeben.