JudikaturOGH

RS0005647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1987

Wird während der 14 Tage Frist ein Ersatzanspruch angemeldet, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden. Die Bestimmung des § 400 EO gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf.

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