RS0005482 – OGH Rechtssatz
Aus § 400 EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß §§ 78, 402 EO, § 56 Abs 3 ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (§§ 390 und 398 Abs 2 EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß § 394 EO gestellt wurde.