JudikaturOGH

RS0004250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1937

1.) Die Bestimmung des § 341 Abs 1 EO ist auch anzuwenden, wenn der Gewerbeinhaber eine juristische Person ist.

2.) Die Anwendung der Bestimmung des § 341 Abs 1 EO schließt eine abgesonderte Exekutionsführung auf die Konzession nicht aus.

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