EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 325 Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang
(1) Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
(2) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten einzuvernehmen.
§ 325 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 325 Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang
…§ 325. (1) Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu…
§ 326 Dritte Abteilung
…Vermögensrechte Anwendungsbereich § 326. (1) Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen. (2) Unpfändbar sind…
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