JudikaturOGH

RS0004234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1984

Liegt ein typischer Schrankfachvertrag vor, müßte ein Antrag auf Überweisung des "Herausgabeanspruches" abgewiesen werden. Nur wenn zwischen den verpflichteten Parteien und der Bank vereinbart worden wäre, daß die Bank gewisse Gegenstände der verpflichteten Parteien für sie in Verwahrung nimmt, dann könnte es im Rahmen einer Herausgabeexekution zur Erlassung eines Überweisungsbeschlusses nach §§ 325 Abs 2, 326, 327 EO iS eines Überweisungsantrages der betreibenden Partei kommen.

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