Befinden sich Papiere der in § 296 EO genannten Art in der Gewahrsame eines zu ihere Herausgabe nicht bereiten Dritten, so muß der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 325 EO in der Form des § 294 EO gepfändet und überwiesen, bei weiterer Verweigerung auf Herausgabe geklagt und auf Grund dieses Titels gemäß § 346 EO das Papier abgenommen werden.
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