3Ob224/03t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien 4, Gußhausstraße 6, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz H*****, wegen 701.292,84 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses und Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2003, GZ 46 R 459/03w-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 1. April 2003, GZ 26 E 19/03s-7, bestätigt bzw der Rekurs der betreibenden Partei gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
a) Der Erstrichter stellte den Exekutionsantrag der Betreibenden zur Hereinbringung näher genannter Forderungen, soweit Exekution nach § 325 EO begehrt wird, zur Verbesserung durch Ergänzung der Angaben nach § 54 Abs 1 Z 3 zurück (Punkt II. des erstinstanzlichen Beschlusses). Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück (Punkt 1. des zweitinstanzlichen Beschlusses), weil gemäß § 78 EO iVm § 85 Abs 3 ZPO gegen einen beschlussmäßigen Verbesserungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Wird gemäß § 54 Abs 3 EO die Verbesserung eines Exekutionsantrags angeordnet, so ist ein solcher Beschluss gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO nicht abgesondert anfechtbar (RIS-Justiz RS0036243;
G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² §§ 84, 85 ZPO Rz 279; Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 61; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 19). Die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt (so EvBl 1971/296; RZ 1990/39 u.a.; RIS-Justiz RS0036243; Fasching, Kommentar
II 562), ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil Ergebnis in jedem Fall die Zurückweisung des Rechtsmittels sein muss. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO stellen sich nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
b) Der Erstrichter wies den Antrag zur Hereinbringung näher genannter Forderungen auch durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einer näher genannten Wiener Liegenschaft iVm der Exekution nach §§ 325 ff EO, insbesondere § 328 EO zu bewilligen, ab (Punkt III. des erstinstanzlichen Beschlusses). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (Punkt 2. des zweitinstanzlichen Beschlusses). Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist demnach zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls, somit absolut unzulässig. Ein Eingehen auf die umfangreichen Rechtsmittelausführungen verbietet sich damit.
c) Dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach den Vorschriften des GEG gar nicht Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung war, hat schon die zweite Instanz zutreffend hervorgehoben.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.