JudikaturOGH

RS0103125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1996

Bildet der Anspruch eines durch einen Erlag Begünstigten aus einer zu seinen Gunsten erlegten Sicherheit, an der ihm ein Pfandrecht zusteht, den Gegenstand der Exekution, so ist, wenn es sich um Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages handelt, die Exekution nach § 294 EO, wenn der Anspruch auf Ausfolgung der als Sicherheit gegebenen Sache (etwa eines Sparbuches) gerichtet ist, nach den §§ 325 ff EO zu führen.

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