JudikaturOGH

RS0004049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1919

Bei der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen nach §§ 325 ff EO ist der Drittschuldner nach Überweisung des gepfändeten Anspruches berechtigt, die vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers auch ohne dessen Einwilligung zu bezahlen.

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