RS0004049 – OGH Rechtssatz
Bei der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen nach §§ 325 ff EO ist der Drittschuldner nach Überweisung des gepfändeten Anspruches berechtigt, die vollstreckbare Forderung des betreibenden Gläubigers auch ohne dessen Einwilligung zu bezahlen.