RS0032993 – OGH Rechtssatz
§ 209 Abs 2 EO enthält keine taxative Aufzählung. Es ist daher auch der Liegenschaftverwalter, der Vorzugsposten angemeldet hat und dadurch Beteiligtenstellung erlangte, zur Meistbotsverteilungstagsatzung zu laden (ausdrückliche Ablehnung von SZ 58/160).