RS0003018 – OGH Rechtssatz
Nach § 209 EO ist spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes die Tagsatzung zur Verteilung anzuberaumen. Die Anberaumung dieser Tagsatzung kann auch in einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn es wahrscheinlich ist, daß es zu einer Wiederversteigerung nicht kommen wird.