JudikaturOGH

RS0003038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1995

Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach § 209 Abs 2 EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.

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