BundesrechtBundesgesetzeEhegesetz§ 97

§ 97Verträge

(1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.

(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.

(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.

(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.

Entscheidungen
178
  • Rechtssätze
    35
  • RS0113793OGH Rechtssatz

    28. Juli 2004·2 Entscheidungen

    Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung der § 81 Abs 2 und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürfen zwar nicht starr gesehen werden, verstreicht jedoch ein längerer Zeitraum (zB von neun Monaten) zwischen Vereinbarung und Ehescheidungsklage, wird ein innerer Zusammenhang kaum mehr gegeben sein. Das Verstreichen einiger (weniger) Monate schadet aber in der Regel nicht. Der Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Scheidung liegt, hat nur Indizfunktion. Der vom § 97 Abs 2 EheG geforderte "unmittelbare" Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen beseitigt wurde. Ein Vertrag, der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelt, steht daher nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant ist, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf § 97 Abs 2 EheG wesentlich ist, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stehen jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens abgeschlossen worden sind.