JudikaturOGH

RS0057611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2009

§ 97 Abs 2 EheG ist eine Ausnahmebestimmung zu § 97 Abs 1 EheG. Diese behandelt nur Vereinbarungen, die im voraus, also vor der Ehescheidung, getroffen wurden.

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