JudikaturOGH

RS0130501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2015

Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat, im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen.

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