G111/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der §81 bis §97 EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung.
Ein Individualantrag nach Art140 B-VG ist ua. dann unzulässig, wenn ein gerichtliches (oder verwaltungsbehördliches) Verfahren anhängig w a r , in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestand (VfSlg. 8890/1980). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen bloß bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg. 8312/1978, 11823/1988).
Im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, die Entscheidung des Erstgerichtes über den Antrag der geschiedenen Ehefrau auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (unter Verzicht auf einen Vergleich) abzuwarten, einen Rekurs einzubringen und im Rekursverfahren alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des EheG vorzutragen.