RS0057068 – OGH Rechtssatz
§ 55 a EheG stellt keine den § 97 EheG einschränkende Formvorschrift dar. Er kann nicht als Formvorschrift dahin ausgelegt werden, daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten nur formgültig und damit wirksam wäre, wenn sie dem Gericht in schriftlicher Form unterbereitet wurde.