JudikaturOGH

7Ob139/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Britta Schönhart Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Duldung und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2016, GZ 42 R 411/15z 46, berichtigt durch den Beschluss vom 1. Juni 2016, GZ 42 R 411/15z 51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision zeigt keinen aufzugreifenden Beurteilungsfehler auf: Es lag eine insgesamt 11 ½ jährige unbeanstandete Alleinnutzung der vom Kläger finanzierten Ehewohnung durch die beklagte Ehegattin, vor. Diese nahm ihren Ausgang darin, dass der klagende Hauptmieter im Rahmen seines Auszugs im Frühjahr 2000 samt Übersiedlung ins Ausland der Beklagten schriftlich das Alleinnutzungsrecht an der Ehewohnung bis zu ihrem 60. Geburtstag im Oktober 2004 überlassen hat. Wenn die Vorinstanzen aus der fortdauernden Alleinbenützung der Wohnung durch die Beklagte auf eine konkludente Vereinbarung eines jedenfalls nur aus wichtigem Grund widerrufbaren Alleinnutzungsrechts der Beklagten geschlossen haben, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

2. Ein wichtiger Grund für den Widerruf wird vom Kläger nicht dargelegt.

3. Eine Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während aufrechter Ehe ist nicht von § 97 Abs 1 EheG erfasst und unterliegt daher nicht der Notariatsaktspflicht.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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