RS0008495; RS0057628 – OGH Rechtssatz
Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.