JudikaturOGH

RS0047248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2016

Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

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