§ 74 Verwirkung
§ 74 Verwirkung — EheG
§ 74 Verwirkung — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024815
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Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.