RS0056223—OGH Rechtssatz
31. März 1965
eine Schuldigerklärung nur hinsichtlich des Beklagten stattfinden; 2) ausschließlich das Ergebnis des Aufhebungsprozesses, nicht das Verhalten während der Ehe, bildet die Grundlage des Unterhaltsanspruches des Ehegatten nach Eheaufhebung; 3) keine schwere Eheverfehlung nach § 74 EheG; wenn die Ehefrau nach Eheaufhebung, den Gatten verflucht und ihm den Tod wünscht, wenn dies als Reaktion aufzufassen ist auf die Bestimmung der Frau, in…