EheG
Gliederung
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens
§ 74 § 74
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
…vom Mann nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hinterlassenen Geldbetrage von „dreißigtausend Schilling“ objektiv eine schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten (iSd § 74 EheG) begründe, die eine Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Die subjektive Vorwerfbarkeit wurde in der genannten Entscheidung nur deshalb verneint, weil die Frau irrtümlich der Rechtsansicht war…
…hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss ( RS0053283 ; RS0034969 [T15]). [7] I.3.1. Der Oberste Gerichtshof judiziert zur Unterhaltsverwirkung (etwa nach § 74 EheG oder § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ) in ständiger Rechtsprechung, dass die Konsequenz der Verwirklichung von Verwirkungstatbeständen darin besteht, dass ab…
…Verwirkungstatbestände des (hier anzuwendenden) § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus…
… 2008 aus, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten erloschen sei. Die Klägerin habe ein Verhalten gesetzt, welches den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG erfülle. Nunmehr begehrt die Klägerin vom Beklagten beginnend mit April 2011 einen Unterhalt nach § 68a Abs 1 und Abs 2…
…auf kapitalisierte Zinsen nicht berechtigt. Das „festgestellte Verhalten“ der Beklagten habe nicht das ausreichende Gewicht einer Verfehlung „im Sinn des § 74 EheG“ erreicht, welche die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs für den Verpflichteten „grob unbillig“ erscheinen lassen könnte. Da der Beklagten im Mai 2009 der…
…wurden mehrere spätere Termine genannt. Er brachte vor, die Beklagte habe sich schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht, weshalb der Unterhaltsanspruch iSd § 74 EheG verwirkt worden sei. Zuletzt behauptete der Kläger 21 zeitlich gestaffelte Verwirkungstatbestände, die allenfalls im Zusammenwirken zum Erlöschen des Anspruchs geführt hätten. Die Beklagte bestritt die…
…EheG Bedacht zu nehmen, der unter bestimmten Voraussetzungen einen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach Scheidung gewähre und zwar auch dann, wenn eine Verwirkung im Sinne des § 74 EheG anzunehmen sei. Als äußerste Grenze werde dabei festgelegt, dass ein Unterhaltsanspruch dann nicht bestehen solle, wenn die Gewährung des Unterhaltes unbillig wäre, weil der Bedürftige…
…November 2002 die Exekution bewilligt wurde, für erloschen zu erklären. Im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten habe sie ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 74 EheG verwirkt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Gesinnung der Beklagten, die durch die Urkundenverfälschung nur ihn habe schädigen wollen, mache es ihm unzumutbar, weiter Unterhaltszahlungen leisten zu…
…für die Zeit von August 2002 bis Dezember 2003 die (bisher ergebnislos gebliebene) Fahrnisexekution bewilligt. Seine Oppositionsklage stützte der Kläger auf eine Unterhaltsverwirkung iSd § 74 EheG und relevierte die vom Erstgericht auf S 2 seiner Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Vorwürfe: a) die Beklagte unterhalte ein intimes Verhältnis zu einem anderen Mann seit…
…der Frau für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft vorsieht. Wenngleich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht als ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel im Sinne des § 74 EheG angesehen werden kann (RZ 1982/3; Zankl in Schwimann, ABGB³ § 74 EheG Rz 15), würde doch eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im…
…auch gegenüber dem anderen Elternteil rechtswidrig. Das ist in der Rechtsprechung unter anderem dadurch anerkannt, dass die beharrliche grundlose Verhinderung des Besuchsrechts nach § 74 EheG zur Verwirkung nachehelichen Unterhalts führt (2 Ob 578/95 = SZ 68/243; RIS-Justiz RS0078152). 2.2. § 145b ABGB ist eine konkrete…
…Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtung aus…
… 549/84, 1 Ob 303/00m, 2 Ob 219/11m, 1 Ob 253/12f [je zu § 74 EheG]). Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung ( Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek…
…SZ 43/196 Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klags- oder…
…vergeblich, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu erschüttern, wonach auf Unterhaltsvergleiche, die von Ehegatten bei der Scheidung der Ehe von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossen wurden, § 74 EheG. nicht anwendbar ist. Für die vom Berufungsgerichte ausgesprochene Rechtsansicht spricht der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 115 Abs. 3 EheG.). Aus dem zweiten Satz des…
…SZ 22/160 Zum Begriff der schweren Verfehlungen im Sinne des § 74 EheG. Entscheidung vom 19. Oktober 1949, 2 Ob 457/49. I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck. Die Ehe der beiden Streitteile war im Jahre…
…auch der Klägerin gegenüber dem Beklagten seit dem Jahr 1948 kein Unterhaltsanspruch zustehe, auch nicht in Zukunft; 2. daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 74 EheG. verwirkt sei, weil die Klägerin seit dem Jahr 1948 mit einem verheirateten Mann, nämlich Wilhelm K., in Lebensgemeinschaft lebe. In der Verhandlung vom 21. September…
…ob dem Unterhaltsanspruch der Kinder durch einen Vergleich zwischen den Eltern vorgegriffen wurde (2 Ob 376/52), die Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehegattin nach § 74 EheG. oder wegen einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann (RZ. 1937 S. 410), wenn diese ein absolutes Hindernis für die Alimentation bilden und nicht nur als…
…1998 bis Oktober 2009 bestanden habe. Da die Beklagte die Lebensgemeinschaft jahrelang verschwiegen und Unterhaltszahlungen des Klägers vereinnahmt habe, sei Verwirkung nach § 74 EheG eingetreten. Das Berufungsverfahren sei mangelhaft, weil das Berufungsgericht eine mit der Berufung vorgelegte, dem Kläger erst nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz zugegangene Urkunde…
…es sei nicht zu begründen, warum etwa ein Mordanschlag des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen zwar nach Zerrüttung nicht zur Unterhaltsverwirkung führe, wohl aber gemäß § 74 EheG nach der Scheidung. Diese „Rechtsschutzlücke" lasse sich dadurch schließen, dass ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch auch nach Zerrüttung, jedoch vor Scheidung der Ehe verwirkt, wenn…
…eines Kindes nach der Scheidung ist weder als Fall einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit (§ 73 EheG) noch als schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen, geschiedenen Ehegatten (§ 74 EheG) zu qualifizieren. Wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Kind lebt der Ehegattenunterhalt wieder auf (hier verglichener Unterhalt nach § 55a…
…zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet. Diese habe sich in der Folge jedoch schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht, weshalb der Unterhaltsanspruch iSd § 74 EheG verwirkt worden sei. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage und wandte (unter anderem) ein, die Einbringung einer Feststellungsklage sei unzulässig…
…von der stRsp des Obersten Gerichtshofs beurteilt, führt dies aber in keiner Weise näher aus. Da sowohl die Beurteilung einer schweren Verfehlung iSd § 74 EheG als auch die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs infolge auffallenden Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen und für den anderen erkennbarer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden…
…Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund solcher Leitlinien verwirkliche eine nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des elterlichen Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG. 2. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) nach Aufhebung des §…
…solche schwere Eheverfehlungen zur Last fallen, die unter Zugrundelegung des § 94 Abs 2 ABGB die Verwirkung des Unterhalts zur Folge hätten. Die im § 74 EheG festgelegte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bezieht sich zwar auf den nach einer Scheidung zu gewährenden Unterhalt, doch ist der Tatbestand der "Verwirkung" an sich in §…
…mwN). Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin sich nach der Scheidung derart schwerer Verfehlungen im Sinn des § 74 EheG schuldig gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, sie habe dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verwirkt. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht. Die rechtliche…
…habe, verwirkt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren (im vierten Rechtsgang neuerlich) ab. Die Klägerin habe mehrere Verhaltensweisen gesetzt, die die Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG zur Folge hätten. So habe sie mehrfach Anzeigen erstattet, die allesamt nicht zu einer Verurteilung des Beklagten geführt hätten. Vielmehr seien alle Ermittlungsverfahren eingestellt worden…
…der geschiedenen Ehe. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus: Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bilde für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG noch den Erlöschenstatbestand nach § 75 EheG (Pichler in Rummel, ABGB2 § 74 Rz 1; EvBl 1968/300; 3 Ob 61/88 mwN), führe aber…
…des Kontaktes zu den leiblichen Kindern hat zumindest gleiches Gewicht wie anhaltende Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen (vgl Schwimann-Zankl, ABGB I, Rz 8 zu § 74 EheG mwN) durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten. Nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 40.745 uva) ist die Erfüllung der Unterhaltspflicht keine Voraussetzung für die Besuchsrechtsgewährung, jedoch bezieht sich diese Judikatur ausschließlich auf das Eltern…
…Auslegung einer Urkunde und damit wieder die rechtliche Beurteilung und ist zum anderen Teil eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Ob ein Verhalten eines geschiedenen Ehegatten eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG bildet, das zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führt, weil dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist, hängt einerseits von der Gesinnung, aus…
…das Vorliegen der Voraussetzungen für einen auf § 66 EheG gegründeten Unterhaltsanspruch der Antragstellerin. Hilfsweise machte er eine Verwirkung dieses Anspruches im Sinne des § 74 EheG wegen fortgesetzter berufs- und existenzschädigender Bosheitsakte geltend. Er bekämpfte das Provisorialunterhaltsbegehren ausdrücklich auch der Höhe nach. Die Vorinstanzen haben in dem zur Einrede der Streitanhängigkeit…
…106; EFSlg 34.468; 7 Ob 592/81 ua). Da der auf § 66 EheG gestützte Unterhaltsanspruch nur unter den hier nicht behaupteten Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt wird, bezieht sich die Revision des Beklagten ausschließlich auf eine Bemessungsfrage. Sie ist daher im Sinne der obgenannten Gesetzesstelle unzulässig und muß demgemäß zurückgewiesen…
…Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei aufrechter Ehe aus früherer Haushaltsführung wird im § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB geregelt, die Verwirkung des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten im § 74 EheG. Ob dem auf Grund des § 66 EheG gesetzlichen Unterhalt fordernden geschiedenen Ehegatten während aufrechter Ehe ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zustand oder…
…nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision ist berechtigt. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG noch den Erlöschenstatbestand nach § 75 EheG, führt aber für die Dauer der Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte vom Partner der Lebensgemeinschaft…
…Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; dies erfülle den Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges. Die Beklagte habe daher gemäß § 74 EheG ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Die zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen für September 1994 bis Juni 1996 von insgesamt S 132.250, Zinsen für einen Kredit, der für die…
…nach den Behauptungen des Beklagten von der Klägerin nach der Ehescheidung gegen ihn gesetzten Bosheitsakte hatte das Rekursgericht nicht als unterhaltsverwirkend im Sinne des § 74 EheG gewertet und der Oberste Gerichtshof war dieser rechtlichen Beurteilung ausdrücklich beigetreten. Das Prozeßgericht erster Instanz verneinte nun in Anlehnung an die im Provisorialverfahren erfolgten Würdigungen…
…1997, 175/55; 4 Ob 305/97z ua.) führt eine nach der Scheidung eingegangene Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG und - anders als die Wiederverheiratung des Berechtigten nach § 75 EheG - auch nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht, wohl aber - mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung, die…
…Begehren nur bei einer Anerkennung des Instituts der Rechtsverwirkung gerechtfertigt sein könnte. Außerhalb der im Gesetz geregelten Verwirkungstatbestände (vgl § 94 Abs 2 ABGB; § 74 EheG; § 400 ABGB) ist dem österreichischen Recht ein allgemeiner Grundsatz der "Verwirkung durch mißbilligtes Verhalten" fremd (vgl dazu Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 278 ff…
…genügt (RZ 2001/5). Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 74 EheG zur Folge hätte (RZ 1982/3; RZ 2001/5), doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft (stRsp RZ …
…EheG erlischt die Unterhaltspflicht des geschiedenen Gatten mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet nach der Rechtsprechung zwar keinen Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG, führt aber aus Gründen des § 879 ABGB zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt…
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