BundesrechtBundesgesetzeEhegesetz§ 74

§ 74Verwirkung

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Entscheidungen
179
  • Rechtssätze
    36