JudikaturOGH

RS0057436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1953

Auf Unterhaltsforderungen auf Grund von Vergleichen, die zwischen Ehegatten anläßlich der Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG abgeschlossen wurden, findet § 74 EheG nicht Anwendung.

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