RS0128684 – OGH Rechtssatz
Für die Frage der Verwirkung nach § 74 EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist. Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in den §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach § 74 EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.