JudikaturOGH

RS0114621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen.

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