JudikaturOGH

RS0009780 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2008

Auch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt.

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